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Den „Soli“ aber – wie oft gefordert – auch noch im oberen Einkommensbereich und damit komplett abzuschaffen, ginge zu weit: „Starke Schultern“ würden damit ohne Not aus der Verantwortung entlassen und dem Staat entgingen wichtige Einnahmen von etwa 10 Mrd. Euro pro Jahr. Für eine nachhaltige Steuerpolitik sollte u. a. der „Restsoli“ in den Einkommensteuertarif integriert, Vermögen und sehr hohe Erbschaften wieder angemessen besteuert und weitere Steuerschlupflöcher geschlossen werden.
Um die Leistungs- und Investitionsfähigkeit des Staates, die gerade auch Beschäftigten und ihren Familien beispielsweise in Form guter Schulen und Kindergärten, intakter Straßen, eines guten ÖPNV und öffentlicher Sicherheit zugutekommen, nicht aus den Augen zu verlieren und wieder zu einer insgesamt gerechteren Steuerlastverteilung zurückzukehren, sind großangelegte Steuersenkungen immer auch mit Skepsis zu sehen – erst recht, wenn in erster Linie Bezieher sehr hoher Einkommen profitieren. In der Vergangenheit wurden gerade diese Gruppen entlastet. Deshalb müssen besonders leistungsfähige Personen mit sehr hohen Einkommen und Vermögen auch wieder deutlicher in die Pflicht genommen werden, um Raum für Erleichterungen, insbesondere für die in den letzten Jahrzehnten verstärkt belasteten Einkommensgruppen zu schaffen. Konzepte, die sich innerhalb dieser Leitplanken bewegen, gibt es.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Lohnsteuer von besonderem Interesse. Als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die sich Bund, Länder (je 42,5 Prozent) und Kommunen (15 Prozent) teilen und die am Wohnsitz der/des Steuerpflichtigen anfällt, gehört sie auch in der Politik zu den meistdiskutierten Steuerarten. Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv. Das heißt, dass oberhalb des steuerfreien Existenzminimums (derzeit 9.744 Euro) die durchschnittliche Belastung bei steigenden Einkommen wächst. Bis zum „Spitzensteuersatz“ von 42 Prozent (ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro werden zusätzlich 3 Prozent „Reichensteuer“ fällig) steigt auch der sogenannte Grenzsteuersatz, also der Anteil, der vom „letzten“ verdienten Euro abgetreten werden muss. Der Durchschnittssteuersatz (rote Linie) liegt für alle Einkommensbezieher immer unter dem Grenzsteuersatz (grüne Linie). Den aktuellen Tarifverlauf (ohne Solidaritätszuschlag) zeigt die folgende Abbildung.
Lesehilfe: Bei einem Einkommen von 50.000 Euro zahlt die/der Steuerpflichtige insgesamt 11.994 Euro an Steuern, das entspricht 24 Prozent (Durchschnittssteuersatz). Von einem zusätzlichen Euro würde sie/er rund 38,7 Grenzsteuersatz entrichten, also 39 Cent. Das „zu versteuernde Einkommen“ stellt das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten (wie der „Pendlerpauschale“) und Sonderausgaben (bspw. für Altersvorsorgeaufwendungen) dar.
Aus Sicht der Arbeitnehmerkammer sind Korrekturen am Tarif zu begrüßen – ohne das Aufkommen erodieren zu lassen. Eine Entlastung kleinerer und mittlerer Einkommen könnte über eine Abflachung des „Mittelstandsbauchs“ (Tarifknick bei 14.754 Euro) erreicht werden. Auf der anderen Seite bietet sich zur Finanzierung eine Verlängerung der Progressionszone an (weiterführende Steigung der grünen Linie). Der Spitzensteuersatz, der in den 1990er Jahren noch 53 Prozent betragen hat, läge dann wieder etwas höher als heute, müsste aber auch erst ab einem höheren Einkommen gezahlt werden. Für 2021 fällt der Spitzensteuersatz schon ab dem 57.919. zu versteuernden Euro an (Grundtarif, im Splittingtarif für Verheiratete jeweils das Doppelte).
Zusätzlich zur Einkommensteuer (und ebenso auf die Körperschaftsteuer) muss in Deutschland der Solidaritätszuschlag gezahlt werden, der nochmals 5,5 Prozent der jeweiligen Steuerschuld beträgt. Das Aufkommen aus dem „Soli“, der eingeführt wurde, um die Kosten der deutschen Einheit zu tragen, steht alleine dem Bund zu. Mit dem Auslaufen des „Solidarpakts II“ im Jahr 2020 stellte sich auch die Frage nach der Zukunft der – selbst nicht befristeten – Ergänzungsabgabe. Nach ihrer Teilabschaffung ist sie von etwa 90 Prozent der Steuerzahler seit dem Jahresanfang 2021 nicht mehr zu entrichten. Auf das Aufkommen des von Gut- und Spitzenverdienern noch teilweise (ab gut 70.000 Euro Jahresbrutto bei Alleinstehenden) bzw. vollständig (ab etwa 110.000 Euro Jahresbrutto) zu zahlenden „Restsoli“ sollte der Staat allerdings dauerhaft nicht verzichten. Denn diese oft geforderte Reform würde eine Steuerpolitik fortsetzen, die die größten prozentualen Entlastungen dem oberen Ende der Einkommensverteilung zukommen lässt – also ganz überwiegend Unternehmer- und Kapitaleinkommen. Würde der verbliebene „Soli“ hingegen weitgehend belastungs- und aufkommensneutral in die Einkommensteuer integriert, stünden daraus auch zukünftig und rechtssicher etwa 10 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung, beispielsweise für Investitionen in Infrastruktur. Anders als vom Solidaritätszuschlag würde davon nicht nur der Bund, sondern auch Länder und Kommunen profitieren.
Wünschenswert wäre eine maßvolle Entlastung von kleinen und mittleren Einkommen, die mit der Teilabschaffung des „Soli“ naturgemäß (viele Personen zahlten ihn eben schon bisher kaum oder gar nicht) oft noch nicht gelingen konnte. Eine Gegenfinanzierung könnte wie beschrieben auch unabhängig vom Einbau des verbliebenen Zuschlags direkt innerhalb der Einkommensteuer über eine graduelle Mehrbelastung sehr hoher Einkommen erfolgen. Zudem könnte sie über die Re-Integration der Abgeltungsteuer in den allgemeinen Einkommensteuertarif oder die Wiederbelebung der zurzeit ausgesetzten Vermögensteuer erreicht werden. Die Abgeltungsteuer gilt seit 2009 für Kapitalerträge und beträgt 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Das heißt: Wer Einkommen aus Geldvermögen oder Aktien hat, zahlt darauf meist einen deutlich niedrigeren Steuersatz. Die Bevorzugung von Kapitaleinkommen gegenüber Arbeitseinkommen ist nicht nur ungerecht, sie ist auch nicht sachgerecht. Die Arbeitnehmerkammer spricht sich deshalb dafür aus, Zinsen und Dividenden wieder im Rahmen der individuellen Einkommensbesteuerung statt mit der (in aller Regel begünstigenden) Abgeltungssteuer zu veranlagen. Für Zinseinkünfte ist die Abschaffung der Abgeltungsteuer im Koalitionsvertrag festgeschrieben – und sollte rechtzeitig vor der Bundestagswahl umgesetzt werden.
Wieder angemessene Abgaben auf große Vermögen – seit 1997 wird die entsprechende Steuer nicht mehr erhoben – könnten einen fairen und solidarischen Beitrag der sehr Wohlhabenden für das Gemeinwesen sicherstellen, ohne die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung zu belasten. Bezogen auf Betriebsvermögen ist hierfür schon bei der Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer eine Chance vertan worden: Die Erben (oder Beschenkten) von Unternehmen, aber auch von großen Aktienpaketen werden größtenteils von der Steuerlast verschont. Ähnliche Fehler sollten bei der finanziellen Überwindung der Corona-Krise unbedingt vermieden werden. Eine einmalige Abgabe auf sehr hohe Vermögen könnte dazu dienen, die Lasten gerechter zu verteilen, wofür es mit dem „Lastenausgleich“ auch ein historisches Vorbild gibt (Stellungnahme „Wer zahlt die Corona-Rechnung?“).
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Ausgaben senken oder Steuern erhöhen? Ein gerechter Lastenausgleich schont Arbeitsmarkt und Beschäftigte. Stellungnahme, Juli 2020
Download PDFGegenfinanzierung notwendiger wirtschaftspolitischer Maßnahmen darf nicht in erster Linie Arbeitnehmer/innen belasten, Mai 2020
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