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Der Betriebsrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf einen Informations- und Meinungsaustausch mit den Beschäftigten angewiesen. Eine Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats und seiner Mitglieder dagegen besteht nur in bestimmten Fällen:
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten (§ 79 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis wird "jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll". Unter diese Definition des Bundesarbeitsgerichts fallen weitaus weniger Fälle, als man nach dem allgemeinen Sprachverständnis annehmen könnte.
Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt dann vor, wenn die Konkurrenz mit Kenntnis bestimmter Daten gerade dieses Betriebs ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnte. Beispiele sind: Technisches Know-how, Rezepturen, Konstruktionspläne, Verfahren/Prozesse, Kunden- und Auftragsdaten, Kalkulationen, Marketingkonzepte, Werbemethoden, Strategiepapiere, Lieferanten, Kreditwürdigkeit. Lohn- und Gehaltslisten können als Teil der Betriebswirtschaftlichen Kalkulation dazuzählen, wenn die Personalkosten mit den Betriebskosten im Wesentlichen identisch sind.
Aus der Vorschrift folgt auch, dass der Arbeitgeber auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit ausdrücklich hingewiesen haben muss, um eine Schweigepflicht auszulösen. Nicht möglich ist es jedoch, eine Tatsache, die nicht dem Geheimnisschutz zuzurechnen ist, durch eine solche Erklärung zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu machen.
Stillschweigen müssen die Mitglieder des Betriebsrats nicht nur bei diesen wettbewerbsrelevanten Kenntnissen. Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind sie auch auch bei Informationen zu den Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihnen im Rahmen der personellen Mitbestimmung oder Kündigungsanhörungen bekannt geworden sind.
Abseits der bereits genannten Fälle besteht eine Schweigepflicht regelmäßig nicht.
Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau als solcher stellt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 79 Betriebsverfassungsgesetz dar. Der Arbeitgeber hat kein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse daran, dass ein Betriebsrat erst kommuniziert, wenn seine Entscheidungen konkret ausverhandelt sind. Die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ist ohne einen Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar. Der Betriebsrat muss daher ab Beginn der Unterrichtung über konkret geplante Betriebsänderungen mit den von ihm vertretenen Beschäftigten reden können, erst recht wenn sie betroffen sind (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 20. Mai 2015 - 3 TaBV 35/14).
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem Beschluss von 2018 zugunsten eines Betriebsratsmitgliedes entschieden:
In einem größeren Betrieb teilte der Arbeitgeber einigen Arbeitnehmervertretern mündlich mit, dass in den nächsten Jahren möglicherweise im schlimmsten Fall ein Abbau von bis zu 1.200 Arbeitsplätzen notwendig werden könnte. Ein Betriebsratsmitglied, welches bei dem Gespräch nicht anwesend, aber darüber informiert worden war, äußerte auf einer späteren Betriebsversammlung:
"Wir haben am Donnerstag mitgeteilt bekommen, dass unser Arbeitgeber Personalabbau im großen Stil plant. 1.100 Arbeitsplätze sollen es nach Planung der Geschäftsführung sein. Wie viele Kollegen in den nächsten Jahren ihren Arbeitsplatz tatsächlich verlieren werden, steht noch nicht fest. Oder doch, Herr B.?"
Daraufhin beantragte der Arbeitgeber den Ausschluss des Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat, da er falsche Tatsachen verbreitet habe.
Das Gericht sah in dem Redebeitrag eine Verbindung von Tatsachen und Wertung, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Es stellte fest: Die dem Betriebsratsmitglied obliegende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit schränke dessen Meinungsfreiheit nicht dahingehend ein, dass er seinen auf der Betriebsversammlung gehaltenen Redebeitrag hätte unterlassen müssen.
Der Betriebsrat ist zur Verschwiegenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die wettbewerbsrechtlich relevant sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig benannt worden sind. Andere Angelegenheiten darf der Betriebsrat zum Thema auf einer Betriebsversammlung machen, wenn sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen (§ 45 Betriebsverfassungsgesetz).
(Recht)
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